AGB
Allgemeine Vermietbedingungen
A: Fahrzeugzustand / Reparaturen / Betriebsmittel
1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle
für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere
regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fälligen Inspektionen, zu
beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicheren Zustand
befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur
Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine
vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf eine Reparatur nur mit ausschliesslicher
Zustimmung von luxurycar4you durchgeführt werden.
3. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt mit vollem Kraftstofftank. Im Gegenzug hat der
Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten
Kraftstofftank zurückzugeben. Das Fahrzeug darf ausschliesslich mit Shell V100 betankt
werden. Der Kassenbeleg ist bei der Rückgabe vorzulegen. Wird das Fahrzeug nicht
vollständig betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter die Kosten für die
Betankung des Fahrzeugs zuzüglich einer Servicegebühr in Rechnung stellen.
B: Reservierungen, Übernahme und Abbestellung
1. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug mit verspätetem Antritt, besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung des Betrages. Das Fahrzeug kann für die Restzeit übernommen werden.
Beispiel: Das Fahrzeug ist für 4 Std. gemietet, von 8.00 – 12.00 Uhr. Der Mieter kommt
erst um 9:00 zur Abholung, so kann er das Fahrzeug bis 12.00 Uhr in Anspruch nehmen.
2. Bei Reservierung ist die vereinbarte Mietvorauszahlung in voller Höhe zu leisten.
Terminverschiebungen bis 14 Tage vor dem reservierten Termin sind kostenlos.
Terminverschiebungen 14 Tage – 48 Std. vorher werden mit 20% des Mietpreises, aber
mindestens mit 100.00 CHF berechnet
3. Stornierungen bis 14 Tage vor dem reservierten Termin sind kostenlos.
Stornierungen 14 Tage – 48 Std. vorher werden mit 20% des Mietpreises, aber
mindestens mit 100.00 CHF berechnet
4. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs/Nichtabholung zum vereinbarten
Zeitpunkt wird der Mietpreis vollständig geschuldet und berechnet.
5. Sämtliche Terminverschiebungen und Stornierungen sind telefonisch zu richten an:
Luxurycar4you 044 381 20 18
C: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige
Nutzungen, Fahrten ins Ausland
1. Der Mieter muss vor Übergabe des Fahrzeugs einen zur Führung des Fahrzeugs
erforderlichen, gültigen Fahrausweis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Ausweis
vorlegen. (Alle im Original, Kopien werden nicht akzeptiert). Voraussetzung zur Miete
eines Fahrzeugs ist ein Schweizer Wohnsitz. Kann der Mieter bei Übergabe des
Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird luxurycar4you vom Mietvertrag
zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen
ausgeschlossen.
Darüber hinaus beträgt das Mindestalter 21Jahre und der Fahrausweis muss bereits seit 2
Jahren gültig sein.
2. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter oder dem im Mietvertrag angegebenen
Erstfahrern geführt bzw. genutzt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den
vorgenannten Personen gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine
zusätzliche Gebühr an. Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung
telefonisch erfragt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Anwesenheit etwaiger
zusätzlicher Fahrer und Vorlage deren Führerscheine zwingend notwendig.
3. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
4. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu
Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden
· zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf
die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen
Übungsfahrten,
· für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
· zur gewerblichen Personenbeförderung,
· zur Weitervermietung,
· zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem
Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
· auf dem für den öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglichen abgegrenzten
Betriebsgelände eines Flughafen, insbesondere auf dem Vor- oder Rollfeld.
· zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
5. Das Rauchen und Transportieren von Tieren ist in allen Fahrzeugen strikt untersagt.
Luxurycar4you ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses
Verbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderter Dritter eine Schadenspauschale in
Höhe von 250.- CHF geltend zu machen. Weiter hat der Mieter die Kosten für die
anfallende Innenreinigung des Fahrzeuges zu tragen. Dem Mieter wird gestattet,
nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.
6. Eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen ist untersagt.
7. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß
den vorstehenden Ziffern 1., 3. oder 4. berechtigen luxurycar4you zu einer fristlosen
Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche
des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des
Schadens, der luxurycar4you auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß
den vorstehenden Ziffern 1., 3.,4., oder 5. entsteht, bleibt unberührt.
D: Mietpreis
1. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis + Sonderleistungen. Als
Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Einweggebühren, Kosten für Betanken und
Kraftstoff, Servicegebühren, Zubehör/Extras wie z.B., Navigationsgerät etc.
E: Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose
Kündigung wegen Zahlungsverzugs
1. Der Mietpreis inkl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den
vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen
bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der volle
Mietpreis und die Kaution sind vor Beginn der Mietzeit fällig. Der Restbetrag (Schäden,
Mehrkilometer, etc.) wird nach Rückgabe mit der hinterlegten Kaution verrechnet.
2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit eine Kaution von 1‘000.- in bar oder
per Kreditkarte (Maestro, VISA, Mastercard, Postcard zu hinterlegen.
Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt
anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Vermieterin kann ihren
Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des
Mietverhältnisses geltend machen.
3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen
vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) der Kreditkarte des Mieters
belastet.
5. Die Vermieterin kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in
Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus
dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte
eingeräumt worden ist, sperren lassen.
6. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt,
den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die
vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen und gerät der Mieter mit der
Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht
unerheblichen Umfang in Verzug, so ist die Vermieterin auch ohne vorherige Mahnung
berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.
F: Versicherung
1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine
Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 5‘000,- CHF pro Schadenfall.
Jugendliche Lenker (bis Vollendung des 25. Lebensjahres) haben einen zusätzlichen
Selbstbehalt von 1‘000.- CHF pro Schadenfall.
2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für nicht
gestattete Nutzung und grobfahrlässiges Handeln.
3. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt
insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer
des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis hat sowie bei Vorliegen des Buchstaben I Nr. 2 dieser Bedingungen.
G: Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht
1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der
Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden der Vermieterin
unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei
selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme
verweigern hat der Mieter dies ggü. der Vermieterin nachzuweisen.
2. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle
Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen
Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu
unterrichten.
H: Haftung der Vermieterin
1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der
Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im
Mietgegenstand zurückgelassen werden.
I: Haftung des Mieters
1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter
grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das
Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch
Zahlung eines besonderen Entgeltes zu reduzieren. In diesem Fall haftet er für Schäden,
abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann in voller Höhe, wenn
- er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, vgl. Absatz G Ziff. 2 nicht,
- nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Vermieterin übergibt.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe
- Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten
- Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell
- beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder
- grob fahrlässig.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G bei
einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten
Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell
beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig.
· er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G den
Schaden nicht der Vermieterin angezeigt oder bei der Erfüllung der Verpflichtung
nach Buchstabe G falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die
berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles
generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Die vertragliche Haftungsreduzierung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
3.Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit
begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und
Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche
Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen
werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne
Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen
oder Ähnliches. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und
Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige
Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den
Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die
Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält die Vermieterin vom Mieter für
jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von CHF 50.- inkl. MwSt.
4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt
insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind
J: Rückgabe des Fahrzeuges
1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses
Vertrages mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin verlängert werden.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am
vereinbarten Ort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen
Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt
gemacht werden, zurückzugeben.
3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den
gesamten Zeitraum der Normaltarif.
4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis
zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.
5. Gibt der Mieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten
Mietdauer nicht pünktlich an die Vermieterin zurück, wird eine Gebühr von 100.- CHF pro
angefangene halbe Stunde und 3.- CHF pro Mehrkilometer verrechnet. Ausserdem haftet
der Mieter für dadurch verursachte Termin-Ausfälle der Fa. Luxurycar4you. Bitte beachten
Sie, dass das Fahrzeug im Anschluss wieder vermietet ist.
K: Kündigung
1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos
aus wichtigem Grund kündigen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
- nicht eingelöste Bankeinzüge / – Schecks,
- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
- Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im
- Güterkraftverkehr,
- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher
- Schadensquote.
- Schnee, Matsch, Eisgefahr
2. Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der
Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem
Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos
kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob
treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.
Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter
- ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
- dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt
- oder einen solchen zu verbergen versucht;
- dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt;
- mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf
- Bankarbeitstage im Verzug ist;
- ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
3. Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge
samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich
an die Vermieterin herauszugeben.
L: Einzugsermächtigung des Mieters
Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich
alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen
Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag
benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten
Kreditkarte abzubuchen.
M: Datenschutzklausel
1. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der
Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von der Luxurycar4you erhoben,
verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der
Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige
Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das
Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüber
hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.
2. Hinweis: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung
seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung
widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: Luxurycar4you, Seefeldstr. 75, 8008
Zürich, Betreff: Widerspruch, oder per E-Mail an: info@luxurycar4you
N: Allgemeine Bestimmungen
1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text
maßgebend und schweizer Recht anwendbar.
2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers
möglich.
3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und
zulasten des berechtigten Fahrers.
4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des
Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser
Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.
O: Gerichtsstand, Schriftform
1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
2. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Zürich.