AGB

Allgemeine Vermietbedingungen

A: Fahrzeugzustand / Reparaturen / Betriebsmittel

 

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle

für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere

regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fälligen Inspektionen, zu

beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicheren Zustand

befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur

Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine

vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf eine Reparatur nur mit ausschliesslicher

Zustimmung von luxurycar4you durchgeführt werden.

3. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt mit vollem Kraftstofftank. Im Gegenzug hat der

Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten

Kraftstofftank zurückzugeben. Das Fahrzeug darf ausschliesslich mit Shell V100 betankt

werden. Der Kassenbeleg ist bei der Rückgabe vorzulegen. Wird das Fahrzeug nicht

vollständig betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter die Kosten für die

Betankung des Fahrzeugs zuzüglich einer Servicegebühr in Rechnung stellen.

 

B: Reservierungen, Übernahme und Abbestellung

 

1. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug mit verspätetem Antritt, besteht kein Anspruch auf

Rückerstattung des Betrages. Das Fahrzeug kann für die Restzeit übernommen werden.

Beispiel: Das Fahrzeug ist für 4 Std. gemietet, von 8.00 – 12.00 Uhr. Der Mieter kommt

erst um 9:00 zur Abholung, so kann er das Fahrzeug bis 12.00 Uhr in Anspruch nehmen.

2. Bei Reservierung ist die vereinbarte Mietvorauszahlung in voller Höhe zu leisten.

Terminverschiebungen bis 14 Tage vor dem reservierten Termin sind kostenlos.

Terminverschiebungen 14 Tage – 48 Std. vorher werden mit 20% des Mietpreises, aber

mindestens mit 100.00 CHF berechnet

3. Stornierungen bis 14 Tage vor dem reservierten Termin sind kostenlos.

Stornierungen 14 Tage – 48 Std. vorher werden mit 20% des Mietpreises, aber

mindestens mit 100.00 CHF berechnet

4. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs/Nichtabholung zum vereinbarten

Zeitpunkt wird der Mietpreis vollständig geschuldet und berechnet.

5. Sämtliche Terminverschiebungen und Stornierungen sind telefonisch zu richten an:

Luxurycar4you 044 381 20 18

 

C: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige

Nutzungen, Fahrten ins Ausland

 

1. Der Mieter muss vor Übergabe des Fahrzeugs einen zur Führung des Fahrzeugs

erforderlichen, gültigen Fahrausweis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Ausweis

vorlegen. (Alle im Original, Kopien werden nicht akzeptiert). Voraussetzung zur Miete

eines Fahrzeugs ist ein Schweizer Wohnsitz. Kann der Mieter bei Übergabe des

Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird luxurycar4you vom Mietvertrag

zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen

ausgeschlossen.

Darüber hinaus beträgt das Mindestalter 21Jahre und der Fahrausweis muss bereits seit 2

Jahren gültig sein.

2. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter oder dem im Mietvertrag angegebenen

Erstfahrern geführt bzw. genutzt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den

vorgenannten Personen gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine

zusätzliche Gebühr an. Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung

telefonisch erfragt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Anwesenheit etwaiger

zusätzlicher Fahrer und Vorlage deren Führerscheine zwingend notwendig.

3. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

4. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu

Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden

· zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf

die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen

Übungsfahrten,

· für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,

· zur gewerblichen Personenbeförderung,

· zur Weitervermietung,

· zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem

Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,

· auf dem für den öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglichen abgegrenzten

Betriebsgelände eines Flughafen, insbesondere auf dem Vor- oder Rollfeld.

· zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen

5. Das Rauchen und Transportieren von Tieren ist in allen Fahrzeugen strikt untersagt.

Luxurycar4you ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses

Verbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderter Dritter eine Schadenspauschale in

Höhe von 250.- CHF geltend zu machen. Weiter hat der Mieter die Kosten für die

anfallende Innenreinigung des Fahrzeuges zu tragen. Dem Mieter wird gestattet,

nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.

6. Eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen ist untersagt.

7. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß

den vorstehenden Ziffern 1., 3. oder 4. berechtigen luxurycar4you zu einer fristlosen

Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche

des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des

Schadens, der luxurycar4you auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß

den vorstehenden Ziffern 1., 3.,4., oder 5. entsteht, bleibt unberührt.

 

D: Mietpreis

 

1. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis + Sonderleistungen. Als

Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Einweggebühren, Kosten für Betanken und

Kraftstoff, Servicegebühren, Zubehör/Extras wie z.B., Navigationsgerät etc.

 

E: Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose

Kündigung wegen Zahlungsverzugs

 

1. Der Mietpreis inkl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den

vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen

bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der volle

Mietpreis und die Kaution sind vor Beginn der Mietzeit fällig. Der Restbetrag (Schäden,

Mehrkilometer, etc.) wird nach Rückgabe mit der hinterlegten Kaution verrechnet.

2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit eine Kaution von 1‘000.- in bar oder

per Kreditkarte (Maestro, VISA, Mastercard, Postcard zu hinterlegen.

Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt

anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Vermieterin kann ihren

Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des

Mietverhältnisses geltend machen.

3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen

vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) der Kreditkarte des Mieters

belastet.

5. Die Vermieterin kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in

Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus

dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte

eingeräumt worden ist, sperren lassen.

6. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt,

den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die

vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen und gerät der Mieter mit der

Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht

unerheblichen Umfang in Verzug, so ist die Vermieterin auch ohne vorherige Mahnung

berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.

 

F: Versicherung

 

1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine

Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 5‘000,- CHF pro Schadenfall.

Jugendliche Lenker (bis Vollendung des 25. Lebensjahres) haben einen zusätzlichen

Selbstbehalt von 1‘000.- CHF pro Schadenfall.

2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für nicht

gestattete Nutzung und grobfahrlässiges Handeln.

3. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt

insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer

des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene

Fahrerlaubnis hat sowie bei Vorliegen des Buchstaben I Nr. 2 dieser Bedingungen.

 

G: Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht

 

1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der

Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden der Vermieterin

unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei

selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme

verweigern hat der Mieter dies ggü. der Vermieterin nachzuweisen.

2. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle

Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen

Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu

unterrichten.

 

H: Haftung der Vermieterin

 

1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der

Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen

Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens,

des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen

Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im

Mietgegenstand zurückgelassen werden.

 

I: Haftung des Mieters

 

1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter

grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das

Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch

Zahlung eines besonderen Entgeltes zu reduzieren. In diesem Fall haftet er für Schäden,

abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann in voller Höhe, wenn

  • er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, vgl. Absatz G Ziff. 2 nicht,
  • nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Vermieterin übergibt.
  • er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe
  • Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
  • er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten
  • Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell
  • beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder
  • grob fahrlässig.
  • er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G bei

einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten

Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell

beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder

grob fahrlässig.

· er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G den

Schaden nicht der Vermieterin angezeigt oder bei der Erfüllung der Verpflichtung

nach Buchstabe G falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die

berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles

generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht

vorsätzlich oder grob fahrlässig.

Die vertragliche Haftungsreduzierung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.

3.Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit

begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und

Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche

Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen

werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne

Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen

oder Ähnliches. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und

Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige

Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den

Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die

Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält die Vermieterin vom Mieter für

jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von CHF 50.- inkl. MwSt.

4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt

insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind

 

J: Rückgabe des Fahrzeuges

 

1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses

Vertrages mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin verlängert werden.

2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am

vereinbarten Ort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen

Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt

gemacht werden, zurückzugeben.

3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den

gesamten Zeitraum der Normaltarif.

4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis

zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.

5. Gibt der Mieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten

Mietdauer nicht pünktlich an die Vermieterin zurück, wird eine Gebühr von 100.- CHF pro

angefangene halbe Stunde und 3.- CHF pro Mehrkilometer verrechnet. Ausserdem haftet

der Mieter für dadurch verursachte Termin-Ausfälle der Fa. Luxurycar4you. Bitte beachten

Sie, dass das Fahrzeug im Anschluss wieder vermietet ist.

 

K: Kündigung

 

1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen

Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos

aus wichtigem Grund kündigen.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
  • nicht eingelöste Bankeinzüge / – Schecks,
  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
  • mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
  • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im
  • Güterkraftverkehr,
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher
  • Schadensquote.
  • Schnee, Matsch, Eisgefahr

2. Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der

Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem

Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos

kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob

treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.

Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter

  • ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
  • dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt
  • oder einen solchen zu verbergen versucht;
  • dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt;
  • mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf
  • Bankarbeitstage im Verzug ist;
  • ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

3. Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge

samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich

an die Vermieterin herauszugeben.

 

L: Einzugsermächtigung des Mieters

 

Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich

alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen

Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag

benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten

Kreditkarte abzubuchen.

 

M: Datenschutzklausel

 

1. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der

Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von der Luxurycar4you erhoben,

verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der

Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige

Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das

Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüber

hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.

2. Hinweis: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung

seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung

widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: Luxurycar4you, Seefeldstr. 75, 8008

Zürich, Betreff: Widerspruch, oder per E-Mail an: info@luxurycar4you

 

N: Allgemeine Bestimmungen

 

1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text

maßgebend und schweizer Recht anwendbar.

2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers

möglich.

3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und

zulasten des berechtigten Fahrers.

4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des

Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die

Kraftfahrtversicherung entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser

Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

 

O: Gerichtsstand, Schriftform

 

1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.

2. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen

Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Zürich.